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Übertragbarkeit von Prämien aus Prämienprogrammen

Lt. http://pixabay.com/ gemeinfreies Bild einer Waage

Letzte Beitragsaktualisierung: 23/12/2021 von Hubert Mayer

Update 29.10.2014: Leider hat der BGH das am 28.10.2014 nun wieder ein wenig anders gesehen und meint dazu:

„Als Anbieterin eines solchen Programms könne die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen.“

Braucht also den Rest hier drunter nicht mehr lesen, stattdessen aber vielleicht hier die Pressemitteilung des BGH lesen. Der Urteilstext liegt heute noch nicht vor.

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Originalbeitrag vom 06.07.2013:

Prämien übertragen auf Dritte aus einem Prämienprogramm von Fluggesellschaften, Hotels oder ähnlichen – geht nicht, denkt ihr? Doch. Sagt zumindest das das OLG Köln – und damit ist das immerhin eine bedeutende Meinung.

Die Lufthansa meinte, Sie könne die Übertragbarkeit von Prämien, die sich aus gesammelten Meilen ergeben, einschränken. Dem schob das OLG Köln in seinem Urteil vom 12.06.2013 (Az: 5 U 46/12 – einfach bei http://www.nrwe.de eingeben) eine Riegel vor. Die Pressemitteilung findet ihr hier.

Kurz gesagt, das OLG Köln hält die Einschränkungen, die die AGB der Lufthansa für das Miles & More Programm dahingehend vorsehen, für unwirksam.

Ich erlaube mir, ein längeres Zitat hierzu aus der Pressemitteilung hier einzufügen, denn dieses hat nach meiner persönlichen Meinung auch Auswirkung auf Programme anderer Anbieter – und es geht dabei um die angeblich gewünschte Bindungswirkung:

„Nach Ansicht des Senats war der Kläger berechtigt, Meilen und Prämiendokumente auf Dritte zu übertragen, selbst wenn er mit diesen nicht durch eine persönliche gegenseitige Beziehung verbunden ist. Zudem dürfe der Kläger auch Prämiendokumente verkaufen. Zur Begründung führte der Senat aus, die entgegenstehenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten seien unwirksam, da sie den Kunden des Vielfliegerprogramms unangemessen benachteiligten (§ 307 Abs. 1 BGB). Ein überwiegendes Interesse der Fluggesellschaft daran, dass ausschließlich der jeweilige Teilnehmer des Programms selbst oder ihm persönlich verbundene Personen den Prämienflug antreten, sei nicht ersichtlich. Eine Kundenbindung könne hierdurch nicht mehr erfolgen, auch nicht – wie von der Beklagten geltend gemacht – in psychologisch-emotionaler Hinsicht. Wolle der Kunde sein Prämienticket verkaufen, dann stehe für ihn der wirtschaftliche Wert des Prämientickets im Vordergrund. Eine emotionale Bindung an die Fluggesellschaft lasse sich in diesem Fall nicht über ein Verkaufsverbot erreichen, da dem Kunden gerade das von ihm Gewollte verweigert werde.“

Lt. http://pixabay.com/ gemeinfreies Bild einer Waage
(Quelle: http://pixabay.com/)

Und? klingt doch gut, oder? Aber ja, es wird vermutlich weiterhin schwierig sein, mit den Anbietern hier auf einen Konsens zu kommen – denn freiwillig passt sicher keiner seine AGB an („Betrifft uns ja nicht, nur die LH und den einen Kunden“).

Trotzdem gefällt mir der Vorstoß. Bislang konnte ich nicht erkennen, dass Revision eingelegt worden wäre (Stand 06.07.2013).

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